(1)
Bildungszeitentgelt ist die Bezeichnung für die Fortzahlung der Vergütung für den Freigestellten während der Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen. Für die Berechnung des Bildungszeitentgelts und im Falle der Erkrankung während der Inanspruchnahme der Bildungszeit gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für die Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2)
Hat die anspruchsberechtigte Person bei Beendigung des Arbeitsvertrags bereits Bildungszeit in Anspruch genommen, so kann die freigestellte Arbeitszeit sowie das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückgefordert werden.