(1)
Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Erwachsenenbildung.
(2)
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Erwachsenenbildung und ihrer finanziellen Förderung.
(3)
Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken, die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land und die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte zu unterstützen.
(4)
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen gemäß § 32.
(5)
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung soll vor der Anerkennung sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung gehört werden.