Die Aufsicht des Staates schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Vermögen und Einkünfte§ 10a Funktionsbezeichnungen →