Jurafuchs

§ 8a

HKO
Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen
Grundlagen der Kreisverfassung
Stand 2005-03-07
(1)
Der Landkreis kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Kreistages auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.
(2)
Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann der Landkreis weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.
(3)
Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Der Landkreis regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.

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