Jurafuchs

§ 55

HKO
Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung
ZWEITER TEIL Landesverwaltung im Landkreis
Stand 2005-03-07
(1)
Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten.
(2)
Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.
(4)
Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören.
(5)
Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen.
(6)
Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidenten. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

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