Für das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41 Aufgaben des Kreisausschusses§ 43 Kommissionen →