(1)
Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Insbesondere treten außer Kraft:
a)
bis d) (gegenstandslos)
(2)
Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
(3)
Die Vorschriften der §§ 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(4)
(gegenstandslos)