Jurafuchs

§ 14

HKO
Grenzänderung
Kreisgebiet
Stand 2005-03-07
(1)
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören.
(2)
Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.
(3)
Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

Meine Notizen

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