(1)
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.
(2)
Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.
(3)
Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.