(1)
Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2)
Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Im letzten Jahr der Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.