Jurafuchs

§ 31

HKO
Vorsitzender
Verwaltung des Landkreises
Stand 2005-03-07
(1)
Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.
(2)
Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. Das Gleiche gilt für seine Vertreter.
(3)
Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags.
(4)
Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren.
(5)
In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen.

Meine Notizen

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