Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.
§ 62
HKOGebühren
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-03-07