Jurafuchs

§ 46

HKO
Personalangelegenheiten
Verwaltung des Landkreises
Stand 2005-03-07
(1)
Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(2)
Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

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