Jurafuchs

§ 58

HKO
Maßgebliche Einwohnerzahl
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-03-07
In den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

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