Der Landkreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen und Gemeinden ist Rücksicht zu nehmen.
§ 9
HKOVermögen und Einkünfte
Grundlagen der Kreisverfassung
Stand 2005-03-07