(1)Der Kreistag besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählten Kreistagsabgeordneten.(2)Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Zusammenarbeit§ 22 Aktives Wahlrecht →