Jurafuchs

§ 32

HKO
Einberufung, Verfahren
Verwaltung des Landkreises
Stand 2005-03-07
Der Kreistag tritt zum ersten Mal binnen zwei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Im Übrigen gelten für sein Verfahren die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →