(1)
Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.
(2)
Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.