Die Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise übertragen.
§ 65
HKOÜbertragung von Zuständigkeiten
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-03-07