(1)
In den Fällen des § 14 Abs. 2 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung (Grenzänderungsvertrag) der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2)
Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält.
(3)
Im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(5)
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.