Jurafuchs

§ 56

HKO
Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen
ZWEITER TEIL Landesverwaltung im Landkreis
Stand 2005-03-07
(1)
Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2)
Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten aufgrund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann.

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