(1)
Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.
(2)
Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.