Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.
§ 26
HKOWahlzeit
Verwaltung des Landkreises
Stand 2005-03-07