Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen.
§ 107
LBGWissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Hochschulen
Stand 2010-10-20