Jurafuchs

§ 132

LBG
Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2010-10-20
(1)
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am 25. Juni 2015 im Amt sind und während ihrer laufenden Amtszeit das 60. Lebensjahr vollenden, findet § 8 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung. Für Bewerberinnen und Bewerber, die am 25. Juni 2015 gewählt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am 1. Juli 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung Anwendung.

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