(zu § 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.