Jurafuchs

§ 110

LBG
Laufbahn
Polizei
Stand 2010-10-20
(1)
Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese.
(2)
Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern.
(3)
In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →