(zu § 3 BeamtStG)(1)Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.(2)Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Begriffsbestimmungen§ 6 Vorbereitungsdienst →