Die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.
§ 128
LBGVerwaltungsvorschriften
Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2010-10-20