Für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 20 VwVfG entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Diensteid§ 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte →