Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann.
§ 58
LBGAufenthaltspflicht
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-10-20