(zu § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.