(zu § 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes und
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.
Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.