Jurafuchs

§ 64

LBG
Mutterschutz und Elternzeit
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-10-20
(zu § 46 BeamtStG)

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1.
des Mutterschutzgesetzes und
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.

Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

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