(zu § 47 Abs. 2 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.