Jurafuchs

§ 3

LBG
Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-10-20
(1)
Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2)
Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

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