Jurafuchs

§ 53

LBG
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-10-20
(zu § 39 BeamtStG)

Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

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