Jurafuchs

§ 56

LBG
Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-10-20
Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten erforderlich ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →