Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar sind, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 30 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend.
§ 33
LBGWahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Stand 2010-10-20