Jurafuchs

§ 113

LBG
Polizeiärztliche Untersuchung
Polizei
Stand 2010-10-20
(1)
Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.
(2)
Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Feststellung nach § 112 Abs. 1, dass die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, kann abweichend von Absatz 2 auch aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.

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