Jurafuchs

§ 75b

LBG
Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus
Arbeitszeit
Stand 2010-10-20
Lehrkräften mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 75 a Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. § 75 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Mit der Bewilligung wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.

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