(zu § 52 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.