Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.
§ 55
LBGAnnahme- und Ablieferungspflicht
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2010-10-20