Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Juli 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 129
LBGÜbergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe
Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2010-10-20