Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können
1.
die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes oder der Beihilfen,
2.
die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie
3.
die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben,
durch Vereinbarung auf das Landesamt für Finanzen übertragen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungs- und Altersgeldempfängerinnen und Versorgungs- und Altersgeldempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen.