(zu § 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.