Die Volksabstimmungen im Sinne dieses Gesetzes (Landtagswahlen und Volksentscheide) sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Voraussetzungen des Stimmrechts →