Jurafuchs

§ 31

LWahlG
Listenverbindung
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
Stand 2004-11-24
(1)
Bezirkslisten derselben Partei oder Wählervereinigung gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(2)
Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Bezirkslisten entsprechend§ 29 Abs. 2 verteilt. § 29 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und § 30 gelten entsprechend.

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