Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den §§ 60a und 60b erstattet hat.
§ 60c
LWahlGPrüfung durch den Rechnungshof
Siebter Unterabschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Stand 2004-11-24