Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind.
§ 46
LWahlGErmittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2004-11-24