Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.
§ 43
LWahlGBekanntgabe der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge, Stimmzettel
Stand 2004-11-24